Satzung

Satzung der Freien Wähler Meitingen e.V.

§Name und Sitz

  1. Die parteifreie unabhängige Wählergruppe führt den Namen „FREIE WÄHLER Meitingen“ (nachfolgend FW genannt).
  2. Die FW sind ein Verein ohne Parteicharakter und haben ihren Sitz in Meitingen.


§2 Zweck

  1. Die FW sind eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern von Meitingen, die sich dem Wohle der Marktgemeinde Meitingen und des Landkreises Augsburg im Besonderen verpflichtet fühlt.
  2. Zweck und Aufgabe der FW bestehen darin, den Bürgern der Marktgemeinde Meitingen eine Ausgangsbasis zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer und konfessioneller Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.
  3. Zur Verwirklichung der aktiven politischen Mitarbeit sind nach Möglichkeit bei allen Wahlen auf allen kommunalen Ebenen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen der FW als Kandidaten zu benennen, die in den betreffenden Vertretungsgremien die Gewähr bieten, dass sie, über allen Parteiinteressen stehend und auch seitens der FW nicht an Weisungen gebunden, für die kommunale Selbstverwaltung eintreten unter Beachtung des Wohls der Gemeinde, ihrer Bürger und Steuerzahler, keine wirtschaftlichen Interessen vertreten und allein ihrem Gewissen verantwortlich und sachgerecht entscheiden.
  4. Die FW verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie erstreben keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
  5. Die FW sind berechtigt, einer überörtlichen, gleich gesinnten Vereinigung beizutreten (FWV-Landkreisverband Augsburg, FW Landesverband Bayern).

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede in der Marktgemeinde Meitingen wahlberechtigte Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, dass er keiner Partei oder Untergliederung angehört.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zum Ende des Kalenderjahres, durch Wohnortwechsel, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitgliedes.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der FW schadet. Zuvor ist das Mitglied zu hören.
  5. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung des Vorstandes zu § 3 Ziff. 4 (Ausschluss) die Mitgliederversammlung anzurufen.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Beitritt zu einer politischen Partei.

 

§3a Mitgliedschaft in der Kreisvereinigung der Freien Wähler Augsburg- Land

 

  1. Im Zuge ihrer Aufnahme in den Ortsverband, sollten Neumitglieder gleichzeitig einen Aufnahmeantrag für die Kreisvereinigung der Freien Wähler im Landkreis Augsburg stellen.


§4 Beitrag

  1. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist spätestens zum Ende des 1. Quartals eines jeden Jahres zu zahlen.
  2. Die Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Organe

Die Organe der FW sind

a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
d) der Ausschuss für kommunale Wahlen (§9)


§6 Vorstand
 

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem dritten Vorsitzenden
d) dem Kassenwart
e) dem Schriftführer

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste, zweite und dritte Vorsitzende. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden der zweite und – bei dessen Verhinderung – der dritte Vorsitzende für die FW tätig sein dürfen.
  3. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

$7 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem Vorstand
b) dem stellvertretenden Kassenwart
c) dem stellvertretenden Schriftführer
d) den beiden Kassenprüfern
e) den FW- Mandatsträgern in den Kommunalen Körperschaften

Der erweiterte Vorstand (b-d) wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Amtszeit ist identisch mit der Amtszeit
des Vorstandes (§ 6 Ziff. 1).

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Die Tätigkeit der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ist ehrenamtlich.

 

§8 Mitgliederversammlung

1.Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich einzuberufen. Zusätzliche Versammlungen können nach Bedarf angesetzt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens ¼ der Mitglieder vom Vorstand binnen 14 Tagen unter Angabe des Tagesordnungspunktes einzuberufen.

 

  1. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu laden.

 

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach der Satzung keine andere Zuständigkeit besteht. Namentlich beschließt sie:

a) Entgegennahme der Jahresberichte
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl des erweiterten Vorstandes

  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niederlegt und vom Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Veranstaltung sowie die Abstimmungsergebnisse zu enthalten.

 

 

§9 Ausschuss für kommunale Wahlen

1. Der Ausschuss wird vor jeder Kommunalwahl vom Vorstand einberufen. Fallen mehrere Kommunalwahlen zeitlich zusammen, so ist er für sie alle in gleicher       Besetzung zuständig. Seine Amtszeit endet jeweils einen Monat nach der betreffenden Kommunalwahl.

Der Ausschuss besteht aus sieben Mitgliedern (Listenbewerbern). Ihm gehören weiter der jeweilige erste Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer               und die bisherigen Mandatsträgern an.

2. Der Ausschuss erarbeitet die Wahlprogramme, stellt die Kandidatenliste auf und bereitet die Nominierungsversammlung vor, die vom Vorsitzenden einberufen wird.

3. Die Entscheidungen des Ausschusses erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Die Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses ist ehrenamtlich.

 

§10 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim 1.Vorsitzenden eingehen.
  2. Satzungsänderungen müssen mit einer ¾ – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

 

§11 Auflösung

  1. Die Auflösung der FW kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung der FW kann erfolgen, wenn

a) ¾ der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind

und    b) ¾ dieser Anwesenden dies beschließen.

3.Im Fall der Auflösung der FW wird das gesamte Vermögen dem BRK – Ortsgruppe Meitingen zugeführt.

 

§12 Inkrafttreten der Satzung und Eintrag ins Vereinsregister

  1. Diese vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.Mai 1989 beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft.
  2. Diese Mitgliederversammlung beschloß weiter den Eintrag ins Vereinsregister als rechtsfähiger Verein durch den Vorstand.
  3. Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 12.05.2016 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.

Meitingen, den 12.Mai 2016